Absatz eins,Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit Berufung, Beschlüsse mit Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Berufung und Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden. Zur Entscheidung ist der Disziplinarberufungssenat (Paragraph 58,) der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen berufen.