Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 53

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Niederschrift über die mündliche Verhandlung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023372

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