Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Niederschrift über die mündliche Verhandlung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.