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Apothekerkammergesetz 2001 § 51
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 50 am 25.08.2026
§ 52 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 51 heute
§ 51 gültig ab 01.09.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 51.
Paragraph 51,
(1)
Absatz eins,
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.
(2)
Absatz 2,
Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinarrates dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023370
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P51/NOR40023370
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