Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.