Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.
  2. Absatz 2,Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinarrates dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.