Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 42

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Disziplinarrat

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  3. Absatz 2 a,Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  4. Absatz 3,Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungsausschüsse bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes und der Schlichtungskommission dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
  5. Absatz 4,Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 5,Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  7. Absatz 6,Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      mit dem Übertritt in den Ruhestand,
    3. Ziffer 3
      mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,
    4. Ziffer 4
      mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen,
    5. Ziffer 5
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder,
    6. Ziffer 6
      wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand.
  8. Absatz 7,Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Absatz 3,). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235277

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