Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Disziplinarrat

Paragraph 42,

  1. Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.
  2. Absatz 2Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  3. Absatz 2 aDie Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  4. Absatz 3Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungsausschüsse bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes und der Schlichtungskommission dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
  5. Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 5Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  7. Absatz 6Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      mit dem Übertritt in den Ruhestand,
    3. Ziffer 3
      mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,
    4. Ziffer 4
      mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen,
    5. Ziffer 5
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder,
    6. Ziffer 6
      wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand.
  8. Absatz 7Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Absatz 3,). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235277