Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Feststellung der Mandatszahlen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
Im RIS seit
13.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40120719