Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Feststellung der Mandatszahlen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mitglied zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt verhältnismäßig nach der Summe der Mitglieder beider Abteilungen der Bundesländer.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023357