Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Feststellung der Mandatszahlen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mitglied zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt verhältnismäßig nach der Summe der Mitglieder beider Abteilungen der Bundesländer.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023357

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