Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

07.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einberufung der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann beziehungsweise bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.
  2. Absatz 2,In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer Wahl jeweils den Abteilungsobmann und den Obmannstellvertreter. Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4,
  4. Absatz 4,Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.
  5. Absatz 5,Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023354

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