Absatz eins,Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann beziehungsweise bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.