(2)Absatz 2,Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl (§ 29 Abs. 3) mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl (Paragraph 29, Absatz 3,) mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.