Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Apothekerkammer eine Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder zu bestellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sein. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen.