Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 27

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Weiterbildung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.
  2. Absatz 2,Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die fachliche Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

Schlagworte

Prüfungskommission

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40192340

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