Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Apothekerkammergesetz 2001 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Weiterbildung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.
  2. Absatz 2,Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die praktische Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

Schlagworte

Prüfungskommission

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023346

Navigation im Suchergebnis