Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Berufsordnung
§ 25.Paragraph 25,
Die Delegiertenversammlung erlässt Richtlinien zur Ausübung des Apothekerberufes (Berufsordnung). Die Berufsordnung hat insbesondere Bestimmungen über
das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Berufsvertretung, Kollegen und Dritten,
die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Apothekers oder mit der Ehre und dem Ansehen der Apothekerschaft unvereinbar sind,
die im gesundheitspolitischen Interesse und im Hinblick auf die Besonderheit des Apothekerberufes erforderliche Beschränkung der Werbung,
die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten, sowie über den Umfang der Fortbildung,
über unverbindliche Entlohnungen für Apothekerleistungen, wobei der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist, und
die Verschwiegenheitspflicht der Apotheker
zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023344