Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Apothekerkammergesetz 2001 § 24

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Delegierung

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 2,Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
  3. Absatz 3,Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
  4. Absatz 4,Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.
  5. Absatz 5,Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023343

Navigation im Suchergebnis