Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Text

Delegierung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 2,Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
  3. Absatz 3,Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
  4. Absatz 4,Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.
  5. Absatz 5,Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.