Bundesrecht konsolidiert

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Sortenschutzgesetz 2001 § 1

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. Ziffer eins
    Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;
  2. Ziffer 2
    Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,
    1. Litera a
      durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
    2. Litera b
      zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
    3. Litera c
      in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
  3. Ziffer 3
    Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die
    1. Litera a
      vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale gezüchtet wurde und
    2. Litera b
      sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und
    3. Litera c
      außer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;
  4. Ziffer 4
    Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;
  6. Ziffer 6
    Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“);
  7. Ziffer 7
    Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG);
  8. Ziffer 8
    EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40023020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/109/P1/NOR40023020

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