Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
    1. Ziffer eins
      alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13 und 4, Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen
      Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der Paragraphen 11, 12, oder 13.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.
  3. Absatz 3,Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) einen Grenzbetrag von 16 200 €

übersteigt.

  1. Absatz 4,Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die Paragraphen 2, Absatz 5 und 5 Absatz 6, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40091837

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P9/NOR40091837

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