Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
    1. Ziffer eins
      alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13 und 4, Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern sie verheiratet sind, nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13,
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist.
  3. Absatz 3,Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) einen Grenzbetrag von 3 997 Euro übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P9/NOR40021460

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