Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 5

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Flexible Inanspruchnahme

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Anspruchsdauer nach Paragraph 3, Absatz eins, kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Paragraph 3 a, Absatz eins, ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 a, Absatz 2, sind anzuwenden.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182277

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P5/NOR40182277

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