Absatz eins,Die Anspruchsdauer nach Paragraph 3, Absatz eins, kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Paragraph 3 a, Absatz eins, ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.