Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Text

Flexible Inanspruchnahme

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anspruchsdauer nach Paragraph 3, Absatz eins, kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Paragraph 3 a, Absatz eins, ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 a, Absatz 2, sind anzuwenden.