Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 4a

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bezugsende

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.
  2. Absatz 2,Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann durch Verzicht (Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 24 b, Absatz 7,) vorübergehend oder durch gesonderte Meldung vorzeitig beendet werden. Im Fall der vorzeitigen Beendigung ist ein neuerlicher Bezug nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Kalendermonat möglich. Der Beendigungszeitpunkt muss im Vorhinein bekanntgegeben werden.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182307

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