Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Text

Bezugsende

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.
  2. Absatz 2,Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann durch Verzicht (Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 24 b, Absatz 7,) vorübergehend oder durch gesonderte Meldung vorzeitig beendet werden. Im Fall der vorzeitigen Beendigung ist ein neuerlicher Bezug nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Kalendermonat möglich. Der Beendigungszeitpunkt muss im Vorhinein bekanntgegeben werden.