Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kinderbetreuungsgeldgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bezugsbeginn

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.

Schlagworte

Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P4/NOR40021455

Navigation im Suchergebnis