Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Text

Bezugsbeginn

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.