Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 26

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. Paragraph 4, Absatz 2, gilt auch für die Wiedermeldung. Nach einer vorzeitigen Beendigung (Paragraph 4 a, Absatz 2,) ist für einen weiteren Bezug ein neuer Antrag zu stellen, eine bloße Wiedermeldung reicht nicht aus.

Schlagworte

Unterbrechungszeitraum

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182293

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