Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Text

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. Paragraph 4, Absatz 2, gilt auch für die Wiedermeldung. Nach einer vorzeitigen Beendigung (Paragraph 4 a, Absatz 2,) ist für einen weiteren Bezug ein neuer Antrag zu stellen, eine bloße Wiedermeldung reicht nicht aus.