(8)Absatz 8,Bei getrennt lebenden Eltern muss der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 1 in eigener Person erfüllen.Bei getrennt lebenden Eltern muss der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die Anspruchsvoraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, in eigener Person erfüllen.
(Anm.: Abs. 9 tritt mit 1.3.2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 9, tritt mit 1.3.2017 in Kraft)