Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kinderbetreuungsgeldgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 2
Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
    1. Ziffer eins
      für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
    2. Ziffer 2
      der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
    3. Ziffer 3
      der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8, Absatz eins,) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach Paragraph 8 b, nicht übersteigt,
    4. Ziffer 4
      der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
    5. Ziffer 5
      der Elternteil und das Kind sich nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder nach Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich
      1. Litera a
        um österreichische Staatsbürger oder
      2. Litera b
        Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, gewährt wurde, oder
      3. Litera c
        Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
    Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
  2. Absatz 2,Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.
  4. Absatz 4,Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3 a, nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (Paragraph 5, Absatz 6,), wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich. Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich.
  6. Absatz 6,Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40162122

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P2/NOR40162122

Navigation im Suchergebnis