Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.03.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KBGG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Dauer
§ 14.Paragraph 14,
Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.
Im RIS seit
11.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40182286