Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
KBGG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Dauer
§ 14.Paragraph 14,
Der Zuschuss gebührt, solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig. Der Zuschuss gebührt, solange auf die im Paragraph 9, Absatz 2, genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40021465