Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1.Paragraph eins,
Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.