Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,
Text
Abschnitt 1
Leistungsarten
§ 1.Paragraph eins,
Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.