(6)Absatz 6,Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verarbeiten von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverarbeitung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,
den Betroffenen zu informieren oder
eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an die Datenschutzbehörde zu erheben.eine Beschwerde nach Paragraph 54, Absatz 4, an die Datenschutzbehörde zu erheben.
Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Z 2 ist auf § 22 Abs. 1 sowie auf § 43 Abs. 4 DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.Eine Beschwerde nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder die Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Ziffer eins, daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Ziffer 2, ist auf Paragraph 22, Absatz eins, sowie auf Paragraph 43, Absatz 4, DSG betreffend die Einschränkungen des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.