(6)Absatz 6,Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,
den Betroffenen zu informieren oder
eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.eine Beschwerde nach Paragraph 55, an die Datenschutzkommission zu erheben.
Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzkommission nach Z 2 ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.Eine Beschwerde nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Ziffer eins, daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzkommission nach Ziffer 2, ist auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.