(3)Absatz 3,Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.