Absatz eins,Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über
- Ziffer einsdie für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse,
- Ziffer 2Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und
- Ziffer 3Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage kommenden Unternehmens.
Diese Verpflichtung umfasst auch die Duldung der Einsichtnahme durch Organe der Anforderungsbehörde in jene Unterlagen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.