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Militärbefugnisgesetz § 27
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 26 am 09.09.2026
§ 28 am 09.09.2026
Alle Fassungen
§ 27 heute
§ 27 gültig ab 01.07.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MBG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
3. Teil
Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)
1. Hauptstück
Allgemeines
Leistungen
§ 27.
Paragraph 27,
(1)
Absatz eins,
Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
1.
Ziffer eins
die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
2.
Ziffer 2
die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.
(2)
Absatz 2,
Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
(3)
Absatz 3,
An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40010948
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P27/NOR40010948
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