Bundesrecht konsolidiert

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Militärbefugnisgesetz § 27

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

3. Teil
Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)

1. Hauptstück
Allgemeines

Leistungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
    1. Ziffer eins
      die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
    2. Ziffer 2
      die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.
  2. Absatz 2,Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
  3. Absatz 3,An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010948

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P27/NOR40010948

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