Absatz eins,Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
- Ziffer einsdie Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
- Ziffer 2die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.