Bundesrecht konsolidiert

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Militärbefugnisgesetz § 1

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
    1. Ziffer eins
      Soldaten und
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
    soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.
  2. Absatz 2,Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  3. Absatz 3,Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
  6. Absatz 6,Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
  7. Absatz 7,Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
    1. Ziffer eins
      Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus Leben, Gesundheit und mit einer zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktion im Zusammenhang stehenden Sachen von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
    3. Ziffer 3
      militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
  8. Absatz 8,Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
  9. Absatz 9,Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

  10. Absatz 11,Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
  11. Absatz 12,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001, Inkrafttreten

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40218311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P1/NOR40218311

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