Bundesrecht konsolidiert

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Militärbefugnisgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
    1. Ziffer eins
      Soldaten und
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
    soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.
  2. Absatz 2,Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  3. Absatz 3,Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.
  6. Absatz 6,Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
  7. Absatz 7,Militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz sind
    1. Ziffer eins
      Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, während ihrer Dienstausübung, oder
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder
    3. Ziffer 3
      militärische Bereiche oder Heeresgut oder militärische Geheimnisse.
  8. Absatz 8,Ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter nach diesem Bundesgesetz ist die Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
  9. Absatz 9,Einsatz nach diesem Bundesgesetz ist ein Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305.
  10. Absatz 10,Im Falle eines Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere optische oder akustische Mittel. Der Zeitpunkt des In- oder Außerkrafttretens einer solchen Maßnahme ist in der Kundmachung anzugeben. Im Falle eines Angriffes auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.
  11. Absatz 11,Militärische Sicherheit nach diesem Bundesgesetz ist der Schutzzustand militärischer Rechtsgüter, der der Art und Schutzwürdigkeit dieser Rechtsgüter sowie der Art und Intensität einer möglichen Gefährdung entspricht.
  12. Absatz 12,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P1/NOR40010922

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