Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau § 2

Kurztitel

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.08.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen von Staaten; und
    3. Ziffer 3
      andere Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
  3. Absatz 3,Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/70/P2/NOR40010220

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