Kurztitel

Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.08.2000

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen von Staaten; und
    3. Ziffer 3
      andere Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
  3. Absatz 3,Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010220