Bundesrecht konsolidiert

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Zugangskontrollgesetz § 13

Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuKG

Index

16/02 Rundfunk

Text

5. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

Verwaltungsübertretung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) und wissentlich
    1. Ziffer eins
      Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht oder
    2. Ziffer 2
      durch Werbung, Direktmarketing, Sponsoring oder andere Öffentlichkeitsarbeit zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht von Umgehungsvorrichtungen anregt.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Handlung im Sinn des Absatz eins, nicht verhindert.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, über die Straflosigkeit eines im Betrieb eines Unternehmens tätigen Bediensteten oder Beauftragten ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wer Umgehungsvorrichtungen ausschließlich zum privaten Gebrauch verwendet, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe (Paragraph 7, VStG) zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Verwaltungsstrafen sind von der KommAustria zu verhängen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20000792

Dokumentnummer

NOR40017350

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/60/P13/NOR40017350

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