Bundesrecht konsolidiert

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Zugangskontrollgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zugangskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

ZuKG

Index

16/02 Rundfunk

Text

5. Abschnitt

Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

Verwaltungsübertretung

Paragraph 13, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) und wissentlich

  1. Ziffer eins
    Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht oder
  2. Ziffer 2
    durch Werbung, Direktmarketing, Sponsoring oder andere Öffentlichkeitsarbeit zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht von Umgehungsvorrichtungen anregt.
  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Handlung im Sinn des Absatz eins, nicht verhindert.
  2. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, über die Straflosigkeit eines im Betrieb eines Unternehmens tätigen Bediensteten oder Beauftragten ist anzuwenden.
  3. Absatz 4,Wer Umgehungsvorrichtungen ausschließlich zum privaten Gebrauch verwendet, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe (Paragraph 7, VStG) zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gesetzesnummer

20000792

Dokumentnummer

NOR40009641

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/60/P13/NOR40009641

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