1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen.