Bundesrecht konsolidiert

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Werbeabgabegesetz 2000 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werbeabgabegesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000
erbracht werden (vgl. § 6).

Text

Erhebung der Abgabe

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht zu entrichten.
  2. Absatz 2,Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  3. Absatz 3,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40007902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/29/P4/NOR40007902

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