Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Werbeabgabegesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.06.2000
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000
erbracht werden (vgl. § 6).
Text
Erhebung der Abgabe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht zu entrichten.
(2)Absatz 2,Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
(3)Absatz 3,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.
(5)Absatz 5,Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Gesetzesnummer
20000689
Dokumentnummer
NOR40007902