Bundesrecht konsolidiert

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Werbeabgabegesetz 2000 § 2

Kurztitel

Werbeabgabegesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).

Text

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
  2. Absatz 2,Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40007900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/29/P2/NOR40007900

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